ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die erbrachten Leistungen zwischen Raubkopie Filmproduktion, und und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn Raubkopie Filmproduktion in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen Raubkopie Filmproduktion ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Vertragsgegenstand, Urheberecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Raubkopie Filmproduktion erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Raubkopie Filmproduktion. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Raubkopie Filmproduktion. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus
stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Raubkopie Filmproduktion weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt Raubkopie Filmproduktion, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4 Raubkopie Filmproduktion räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Raubkopie Filmproduktion ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Raubkopie Filmproduktion, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt Raubkopie Filmproduktion, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des seitens der WR zu leistenden Arbeitsaufwands. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Raubkopie Filmproduktion für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Angebote, Kosten für Printprodukte (Druckkosten)
4.1 Alle ausgestellten Angebote von Raubkopie Filmproduktion und die darin enthaltenen Preise haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebotes.

4.2 Alle im Angebot enthaltenen Druckkosten sind Preise Dritter und werden zum Zeitpunkt des Angebotes eingeholt. Diese können bis zum letzendlichen Drucktermin ggf. variieren.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes mit Erhalt der Rechnung fällig. Es gilt die Zahlungsfrist auf der Rechnung. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Raubkopie Filmproduktion hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung und Ablieferung der Arbeiten.

5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3 Bei Zahlungsverzug kann Raubkopie Filmproduktion Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem durch Raubkopie Filmproduktion erbrachten Zeitaufwand berechnet.

6.2 Raubkopie Filmproduktion ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Raubkopie Filmproduktion entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung Raubkopie Filmproduktion abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Raubkopie Filmproduktion im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7. Eigentum an Entwürfen und Daten
7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

7.2 Die Originale sind Raubkopie Filmproduktion nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von Raubkopie Filmproduktion. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.4 Hat Raubkopie Filmproduktion dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

7.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8. Korrektur, Prouktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Raubkopie Filmproduktion Korrekturmuster vorzulegen.

8.2 Die Produktionsüberwachung durch Raubkopie Filmproduktion erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Raubkopie Filmproduktion berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Raubkopie Filmproduktion 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Raubkopie Filmproduktion ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8.4 Raubkopie Filmproduktion behält sich vor, auf allen erbrachten Arbeiten, einen Vermerk in Form von Firmenname oder Domain zum Zwecke der Eigenwerbung anzubringen.

9. Haftung
9.1 Raubkopie Filmproduktion haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Raubkopie Filmproduktion auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Raubkopie Filmproduktion gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, Raubkopie Filmproduktion trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Raubkopie Filmproduktion tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

9.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Raubkopie Filmproduktion.

9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Raubkopie Filmproduktion geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

10. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Raubkopie Filmproduktion eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Raubkopie Filmproduktion übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Raubkopie Filmproduktion von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Wartungsvertrag, Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Vergütung
11.1 Als Wartungsvertrag definierte Verträge zwischen Raubkopie Filmproduktion und dem Aufftraggeber haben eine Laufzeit von einem Geschäftsjahr. Erfolgt der Vertragsabschluss inmitten eines Geschäftsjahres, ist dieser nur bis Ende des Geschäftsjahres gültig.

11.2 Ein als Wartungsvertrag definierter Vertrag kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres fristgerecht gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr.

11.3 Die Vergütung des Wartungsvertrages ist im ersten Monat des Jahres im Voraus für das gesamte Jahr zu begleichen. Erfolgt der Vertragsabschluss inmitten eines Geschäftsjahres, so ist der Betrag lediglich anteilig für die restlichen Monate des Jahres im Voraus zu begleichen. Wünscht der Auftraggeber ein anderes Zahlungsintervall, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der aktuelle Sitz von Raubkopie Filmproduktion.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland